Rehabilitationssport kommt für Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung in Frage, um sie möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Anspruchsleistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des neunten Sozialgesetzbuchs. Der Rehabilitationssport wird vom Arzt/ von der Ärztin verordnet und in der Regel von den Krankenkassen für einen begrenzten Zeitraum bewilligt sowie die Kosten übernommen. Der Rehabilitationssport wird in einer festen Gruppe mit max. 15 Teilnehmer*innen durchgeführt und dauert mindestens 45 Minuten. Im Herzsport dauert eine Übungseinheit mindestens 60 Minuten mit max. 20 Teilnehmer*innen und wird von einem Arzt/einer Ärztin während der gesamten Übungseinheit begleitet. In einer Rehabilitationssportgruppe haben die Betroffenen zudem die Möglichkeit sich untereinander auszutauschen und ihre Erfahrungswerte zu teilen. Rehabilitationssport verfolgt u. a. das Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten, die eigene Verantwortlichkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen für seine Gesundheit zu stärken sowie ihn zu motivieren und in die Lage zu versetzen, langfristig selbständig und eigenverantwortlich Bewegungstraining durchzuführen.
Was muss die Verordnung enthalten?
Sofern ein Rehabilitationssportanbieter anerkannte Rehabilitationssportgruppen im Wasser vorhält und freie Kapazitäten vorhanden sind, besteht ein Rechtsanspruch.
Übungen an technischen Geräten, die zum Muskelaufbau oder zur Ausdauersteigerung dienen (z. B. Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer) sind im ärztlich verordneten Rehabilitationssport ausgeschlossene Maßnahmen. Einzig im Herzsport stellt das Training auf Fahrradergometern eine Ausnahme dar. Für den Rehabilitationssport dürfen allerdings Hilfsmittel eingesetzt werden, wie z. B. Thera-Bänder, Gymnastikbälle, Kleinhanteln.
Vor Beginn des Rehabilitationssports ist jeder Rehabilitationssportanbieter verpflichtet ein Beratungsgespräch durchzuführen in dem über die einzelnen Aspekte im Rehabilitationssport informiert wird. Ein Beispiel für ein Beratungsprotokoll können Sie hier einsehen.
Jeder Rehabilitationssportanbieter muss für jede anerkannte Rehabilitationssportgruppe eine Anwesenheitsliste führen, über die der Nachweis erfolgen muss, dass es sich beim Rehabilitationssport um eine feste Gruppe handelt und die nach den Vereinbarungen im Rehabilitationssport zulässige Gruppengröße eingehalten wird.
Mit der Teilnahmebestätigungsliste rechnet der Verein die erbrachten Leistungen im Rehabilitationssport mit den jeweiligen Kostenträgern ab. Die Teilnehmer*innen am Rehabilitationssport müssen am Tag des Rehabilitationssportangebots ihre tatsächliche Teilnahme in der Liste mit Datum und Unterschrift bestätigen.